Sie umfasst alle technischen Maßnahmen, um Räume und Rettungswege im Falle eines Brandes rauchfrei bzw. raucharm zu halten. Auf diese Weise werden nicht nur Menschenleben gerettet, sondern auch die Sichtverhältnisse für die Rettungskräfte verbessert. So sind Löscharbeiten effektiver möglich.
Laut Musterbauordnung (MBO) müssen drei Bereiche entraucht werden: Aufzugsschächte, Treppen- und Kellerräume.
Entrauchung von Treppenräumen
Laut § 35 Absatz 8 der MBO (Musterbauordnung) ist für innen liegende notwendige Treppenräume und Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe, die in Abhängigkeit vom Bundesland zwischen 7 m und 13 m variieren kann, an der obersten Stelle eine RWA-Öffnung erforderlich. Der freie Querschnitt beträgt hier mindestens 1 m². Diese Öffnung muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus per Druckknopf oder manuell geöffnet werden können. Handsteuereinrichtungen für RWAs müssen in der Farbe Tieforange angebracht werden. Die Rauchabzüge in notwendigen Treppenräumen dient nicht zur Rauchfreihaltung des Treppenhauses, sondern vorrangig dessen Entrauchung.
Entrauchung von Kellerräumen
Kellergeschosse ohne Fenster müssen gemäß $ 37 Absatz 4 der MBO mindestens eine Öffnung ins Freie haben. Eine Öffnung genügt für das gesamte Kellergeschoss. Kellerräume ohne Öffnungen nach Draußen oder Kellerlichtschächte sollten mit Kellerräumen verbunden sein, die Öffnungen besitzen.
Entrauchung von Aufzugschächten
Notwendige Aufzugsschächte müssen eine Öffnung zur Rauchableitung von 2,5 % der Schachtgrundfläche aufweisen. Es ist mindestens eine Fläche von 0,10 m² notwendig. Dabei muss die Lage der Öffnung so gewählt werden, dass der Wind nicht den Rauchaustritt beeinflusst.
Entrauchung von Sonderbauten, Industriebauten und Garagen
Für Mittel- und Großgaragen, Industriebauten und anderen Sonderbauten existieren spezielle Anforderungen an die Entrauchung, z. B. Flucht- und Rettungswege. Sie sollen die Rauchfreihaltung bzw. Raucharmut sicherstellen.